Wenn das Revisionsverfahren eine von den Landesfinanzbehörden verwaltete Abgabe betrifft, hat die zuständige oberste Landesbehörde ein Beitrittsrecht (§ 122 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Diese Beitrittsvoraussetzung ist bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer erfüllt. Die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer werden
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