Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sieht bei den angeschuldigten Mitglieder der WhatsApp-Gruppe „Itiotentreff“, bei denen es sich bis auf einen um Polizeibeamte handelt, keinen hinreichenden Tatverdacht dafür, dass die anklagegegenständlichen Äußerungsdelikte, des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§§ 86, 86a
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