Gestaltungsmissbrauch bei Cum-cum-Geschäften

Das Hessische Finanzgericht hat nunmehr erstmalig über den Kapitalsteuerabzug bei „Cum-cum-Geschäften“ entschieden. Dabei hat es der klagenden inländischen Gesellschaft einen Gestaltungsmissbrauch unterstellt und mangels wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien den beantragten Kapitalertragsteuerabzug versagt.

Bei den „Cum-cum-Geschäften“ werden Aktien ausländischer Anteilseigner

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