Aufgrund des wirksamen Widerrufs der auf Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen sind die zwischen Kreditnehmer und Bank geschlossenen Verträge gem. §§ 358 Abs. 1 i.V.m. §§ 358 Abs. 4, 347, 346ff. BGB rückabzuwickeln.
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