Die Darlehensgebühr der Bausparkasse

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bausparvertrages enthaltene formularmäßige Klausel „Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens … fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld).“ unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß

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Darlehensgebühren in Bausparverträgen

Eine vorformulierte Bestimmung über eine „Darlehensgebühr“ in Bausparverträgen in Höhe von 2 Prozent der Darlehenssumme ist unwirksam. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte sich ein Verbraucherschutzverband gegen eine eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse enthaltene Klausel gewandt, wonach mit Beginn der Auszahlung des

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