Hat der bei einer irischen Fluggesellschaft beschäftigte Pilot seinen Wohnsitz in Deutschland, unterfällt er deswegen gemäß § 1 Abs. 1 EStG 2002 hier mit seinem Welteinkommen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Dieser Steuerpflicht ist auch der Arbeitslohn (§ 19 EStG 2002) unterworfen,
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