stgb beleidigung

Der „selten dämliche“ Staatsanwalt

5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine

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Landgericht/Amtsgericht Düsseldorf

Dienstaufsichtsbeschwerde – und die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde

Vom Beschwerdeführer eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerden nach § 26 DRiG sind nicht geeignet, den Fristlauf für eine Verfassungsbeschwerde zu hemmen. Zwar beinhaltet der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um

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