Eine aus Art. 12 Abs. 1 GG ableitbare Schutzpflicht des universitären Normgebers in Gestalt einer Verpflichtung zur Anpassung der normativen Ausgestaltung eines Berufsbildes an Veränderungen der Berufswelt ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn das Unterbleiben entsprechender Änderungen oder Ergänzungen die Wahl bzw. die Ausübung des Berufs unverhältnismäßig erschweren würde. Dies
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