Eine aus Art. 12 Abs. 1 GG ableitbare Schutzpflicht des universitären Normgebers in Gestalt einer Verpflichtung zur Anpassung der normativen Ausgestaltung eines Berufsbildes an Veränderungen der Berufswelt ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn das Unterbleiben entsprechender Änderungen oder Ergänzungen die Wahl bzw. die Ausübung des Berufs unverhältnismäßig erschweren würde.

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht vor allem, aber der Sache nach nicht ausschließlich für die sog. Altfälle verneint. In Entsprechung dazu hat das Bundesverwaltungsgericht eine Ungleichbehandlung der Betroffenen insbesondere gegenüber Hochschulabsolventen in anderen Studiengängen, denen satzungsgemäß ein Diplom verliehen wird, gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG als gerechtfertigt angesehen [1].
Zu der bundesrechtlichen Anknüpfung der Berufsfreiheit und des allgemeinen Gleichheitssatzes hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine aus Art. 12 Abs. 1 GG ableitbare Schutzpflicht des universitären Normgebers in Gestalt einer Verpflichtung zur Anpassung der normativen Ausgestaltung eines Berufsbildes an Veränderungen der Berufswelt allenfalls dann in Betracht zu ziehen ist, wenn das Unterbleiben entsprechender Änderungen oder Ergänzungen die Wahl bzw. die Ausübung des Berufs unverhältnismäßig erschweren würde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht vor allem, aber der Sache nach nicht ausschließlich für die sog. Altfälle verneint. In Entsprechung dazu hat das Bundesverwaltungsgericht eine Ungleichbehandlung der Betroffenen insbesondere gegenüber Hochschulabsolventen in anderen Studiengängen, denen satzungsgemäß ein Diplom verliehen wird, gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG als gerechtfertigt angesehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, nach dem herkömmlichen Bild des „Volljuristen“ gebe es keinen Bedarf, auf das Bestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung und damit den Abschluss eines juristischen Studiums durch Verleihung eines akademischen Titels wie den eines Diploms besonders hinzuweisen. Erwägungen, die auf die Annahme hinausliefen, das Berufsbild des Juristen habe sich dergestalt weiterentwickelt, dass die Verleihung eines Diplomgrades nach Bestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung denjenigen Absolventen, die als Juristen in der Wirtschaft tätig sein wollten, einen schnelleren und chancenreicheren Zugang zum Arbeitsmarkt als auf herkömmlichem Weg erlaube, komme jedenfalls für sog. Altfälle, in denen die erste Staatsprüfung schon mehrere Jahre zurückliege, kein wesentliches Gewicht zu. Auch der weitere Aspekt, potentielle Arbeitgeber könnten eine Vorauswahl zwischen Arbeitsplatzbewerbern anhand eines verliehenen Diplomtitels treffen, büße im Hinblick auf Personen, die bereits beruflich tätig gewesen seien oder hätten sein können, an Bedeutung ein. Selbst wenn schließlich der Diplomtitel in der Wirtschaft grundsätzlich auch im Hinblick auf sog. Altfälle gefragt sein sollte, besage dies nicht, dass die Aufnahme des Berufs als Jurist in der Wirtschaft nach erfolgreicher erster Staatsprüfung durch das Fehlen einer Diplomierung spürbar beeinträchtigt werde.
Jedenfalls die letztgenannte Erwägung hat das Bundesverwaltungsgericht demnach ersichtlich nicht auf sog. Altfälle beschränkt. Er hat durch sie vielmehr ohne eine derartige Einschränkung zum Ausdruck gebracht, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung das über die bestandene Erste juristische Staatsprüfung erteilte Zeugnis die von den Absolventen erbrachten Leistungen in hinreichender Weise bescheinigte, ein zusätzlicher Hochschulgrad keine rechtliche Berufszugangsvoraussetzung darstellte und insgesamt kein Anspruch der Betroffenen auf eine möglichst griffige Berufsbezeichnung bestand.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Januar 2015 – 6 B 44.2014
- BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 – 6 C 11.01, BVerwGE 116, 49, 52 ff.; Beschluss vom 06.03.2013 – 6 B 47.12, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 283 Rn. 8 ff[↩]