Der Vertrag über den Zutritt zu einer Open-Air-Party ist kein Massengeschäft, für das der Geltungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eröffnet wäre.
in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wollte der seinerzeit 44-jährige Kläger im August 2017 ein von der Beklagten veranstaltetes
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