Eine Tilgungsbestimmung (§ 225 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO-) ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach den Regeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auszulegen ist und auf die die Vorschriften der §§ 116 ff. BGB entsprechende Anwendung
Artikel lesen
