Das international anwendbare Recht für den im deutschen Recht in § 1598 a BGB geregelten Anspruch auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung ist in entsprechender Anwendung des Abstammungsstatuts nach Art.19 Abs. 1 EGBGB zu ermitteln.
Eine nach ausländischem Recht (hier:
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