Art. 21 AEUV gewährt ein subjektiv-öffentliches Recht für jeden Unionsbürger, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten. Nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU kann einem Freizügigkeitsberechtigten – unabhängig von einer individuellen Gefahrenprognose – die Einreise aus
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