Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
Fehlt es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse, kann der Vorsitzende oder Berichterstatter dem Kläger
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Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
Fehlt es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse, kann der Vorsitzende oder Berichterstatter dem Kläger
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Nimmt ein nicht fachkundig vertretener Kläger in der Klageschrift vollinhaltlich auf ein beigefügtes Einspruchsschreiben Bezug, mit dem er beantragt hat, die Umsatzsteuer entsprechend der eingereichten Steuererklärung festzusetzen, hat er damit eine Anfechtungsklage wegen Umsatzsteuer erhoben. Dasselbe gilt für die gleichzeitig
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Ficht der Steuerpflichtige verbundene Bescheide unter bloßer Wiedergabe der „Bescheidbezeichnung“ an, ohne zunächst konkrete Einwendungen gegen einen bestimmten Verwaltungsakt zu erheben, können bei der Auslegung des Einspruchsbegehrens auch spätere Begründungen herangezogen werden.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war
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