Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Kündigungsschutzverfahren streiten die Parteien über den Zeitpunkt, zu dem das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch
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