Ein ausländisches (hier: englisches) Insolvenzverfahrens kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Schuldners im Inland nicht erkannt werden.
Der hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall betraf einen Steuerberater, der aus den Jahren 1991 bis 2000 Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt
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