Ein ausländisches (hier: englisches) Insolvenzverfahrens kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Schuldners im Inland nicht erkannt werden.

Der hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall betraf einen Steuerberater, der aus den Jahren 1991 bis 2000 Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt angehäuft hatte, die sich nach einem Abrechnungsbescheid des Finanzamts auf insgesamt 1, 2 Mio. € beliefen. Über den Einspruch des Antragstellers gegen den Abrechnungsbescheid und den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Abrechnungsbescheids hat das Finanzamt nach Aktenlage noch nicht entschieden. Die Vollstreckung gegenüber dem Antragsteller verlief bislang erfolglos. Am 8.07.2009 richtete das Finanzamt einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das Insolvenzgericht A, den dieses mit Beschluss vom 12.08.2009 als unzulässig zurückwies. Am 10.09.2009 stellte das Finanzamt einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers beim Amtsgericht B. Dagegen erhob der Antragsteller Klage beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Kurze Zeit bevor das Finanzamt den Insolvenzantrag zunächst in A und sodann in B gestellt hatte, wurde ihm bekannt, dass auf Antrag des Antragstellers bereits am 11.08.2008 vor dem High Court of Justice in London ein Insolvenzhauptverfahren (so genanntes Bankruptcy-Verfahren) nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/20001 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren2 eröffnet worden war, in dem dem Antragsteller am 11.08.2009 die Restschuldbefreiung (discharge) erteilt worden war. Das Finanzamt war im Rahmen dieses Insolvenzhauptverfahrens nicht angehört worden. Am 8.07.2010 beantragte das Finanzamt beim High Court of Justice den Widerruf der Restschuldbefreiung. Nach dem Vortrag des Finanzamt im Verfahren vor dem Finanzgericht kam es aus nicht mehr aufklärbaren Gründen nicht zu einer Durchführung dieses Verfahrens. Am 30.09.2014 beantragte das Finanzamt beim High Court of Justice in London erneut die Aufhebung der Insolvenzeröffnung vom 11.08.2008 (bankruptcy order) mit der Begründung, der Antragsteller habe nie wirklich in England gelebt. Sein center of main interests (COMI) habe sich niemals in England befunden. Nach dem Vorbringen des Finanzamt wurde diesbezüglich für den 1. und 2.02.2016 eine mündliche Verhandlung vor dem High Court of Justice anberaumt.
Mit Beschluss vom 28.08.2015 kam das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zu dem Ergebnis, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig und begründet3. Der Antragsteller habe Anspruch auf Rücknahme des auf die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens gerichteten Antrags vom 10.09.2009 an das AG B, da das Hauptinsolvenzverfahren durch die am 11.08.2009 erteilte Restschuldbefreiung in England bereits beendet gewesen sei. Es sei ernstlich zweifelhaft, ob nach Erteilung der Restschuldbefreiung im Hauptinsolvenzverfahren noch ein Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens gestellt werden könne, da das Sekundärinsolvenzverfahren in seiner Wirkung vom Hauptinsolvenzverfahren abhängig sei. Die Restschuldbefreiung sei bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne weitere Förmlichkeiten anzuerkennen, sofern kein ordre-public-Verstoß vorliege. Es sei zwar aufgrund der Feststellungen des Finanzamt davon überzeugt, dass sich der Antragsteller rechtsmissbräuchlich die Zuständigkeit des High Court of Justice für die Eröffnung des Insolvenzhauptverfahrens erschlichen habe. Es sei jedoch ernstlich zweifelhaft, ob die rechtsmissbräuchliche Zuständigkeitserschleichung ein Verstoß gegen den ordre public sei und somit die in England erteilte Restschuldbefreiung in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nicht anzuerkennen sei. In einem Missbrauchsfall sei zwar tatsächlich die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts nicht gegeben. Werde diese aber dennoch von dem entscheidenden Gericht im Ausland angenommen, könne eine Anerkennung der Zuständigkeit des eröffnenden Gerichts nicht versagt werden. Gegebenenfalls sei die Annahme der Eröffnungszuständigkeit durch das ausländische Gericht mit Rechtsmitteln anzugreifen.
Auf die Beschwerde des Finanzamtes hob der Bundesfinanzhof den Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern auf und wies den Antrag des Steuerberaters ab:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist gegen den beim AG gestellten Antrag des Finanzamt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen zu eröffnen, der Finanzrechtsweg gegeben4.
Auch das Rechtsschutzinteresse für eine finanzgerichtliche Entscheidung ist zu bejahen. Der Antrag ist -ebenso wie die Rücknahme des Antrags als actus contrarius- zwar kein Verwaltungsakt, aber schlichtes hoheitliches Handeln der Vollstreckungsbehörde. Er erfordert eine fehlerfreie Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des konkreten Steuerschuldverhältnisses, und zwar unabhängig von den Insolvenzvoraussetzungen5. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses ist allein die Möglichkeit der fehlerhaften Ermessensausübung durch das Finanzamt ausreichend.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist schon unbegründet, weil der Bundesfinanzhof nicht vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 920 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung ausgeht.
Das Finanzamt hat nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ermessensfehlerhaft gestellt (vgl. § 102 FGO). Insoweit ist der Bundesfinanzhof abweichend von § 118 Abs. 2 FGO nicht an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden, sondern prüft den Fall summarisch anhand des präsenten Aktenmaterials in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht6.
Gemäß Art. 3 VO Nr. 1346/2000 ist am 11.08.2008 vor dem High Court of Justice in London ein Insolvenzhauptverfahren (so genanntes Bankruptcy-Verfahren) gegen den Antragsteller eröffnet worden, bei dem es sich um ein Insolvenzverfahren i.S. des Art. 2 Buchst. a i.V.m. Anhang A VO Nr. 1346/2000 handelt. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Vereinigten Königreich ist gemäß Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 1346/2000 grundsätzlich in Deutschland anzuerkennen (vgl. auch Art. 17 Abs. 1 VO Nr. 1346/2000). Dasselbe gilt gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 1346/2000 für die dem Antragsteller am 11.08.2009 erteilte Restschuldbefreiung (discharge). Unabhängig davon, inwieweit die so genannte discharge from bankruptcy der Restschuldbefreiung i.S. des § 286 InsO vergleichbar ist, führt sie gemäß Insolvency Act 1986, Section 278 (b) zur Beendigung des bankruptcy-Verfahrens.
Einer Anerkennung der Restschuldbefreiung im Sinne des englischen Rechts steht nicht schon entgegen, dass der Antragsteller seinen COMI möglicherweise nur kurzfristig nach Großbritannien verlegt hat. Denn Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass das von einem Gericht eines Mitgliedstaats eröffnete Insolvenzverfahren von den Gerichten der übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist, ohne dass diese die Zuständigkeit des Gerichts des Eröffnungsstaats überprüfen können7. Gegebenenfalls müssen Fragen hinsichtlich der Zuständigkeit im Rahmen von im Eröffnungsmitgliedstaat gegebenen Rechtsbehelfen gegen die Eröffnungsentscheidung geklärt werden8.
Nach summarischer Prüfung sprechen die Umstände des vorliegenden Falles überwiegend dafür, dass sich der Antragsteller auf die vom High Court of Justice erteilte Restschuldbefreiung in Deutschland nicht berufen kann, weil dies dem Ordre-Public-Vorbehalt gemäß Art. 26 VO Nr. 1346/2000 oder jedenfalls dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche, der im Steuerrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz uneingeschränkt anerkannt ist9.
Nach Art. 26 VO Nr. 1346/2000 kann sich jeder Mitgliedstaat weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen, soweit diese Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann anzuwenden ist, wenn die Anerkennung der in einem Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstößt und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des zur Anerkennung verpflichteten Mitgliedstaats steht. Bei dem Verstoß muss es sich um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des zur Anerkennung verpflichteten Mitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln10. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens hat der Anspruch der Gläubiger oder ihrer Vertreter auf Teilnahme am Verfahren unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit eine besondere Bedeutung.
Allein die Möglichkeit, in Großbritannien schneller eine Restschuldbefreiung zu erreichen, genügt nicht, um die Voraussetzungen des Art. 26 VO Nr. 1346/2000 zu bejahen. Ein Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung („ordre public“) im Sinne eines Rechtsmissbrauchs kann sich jedoch daraus ergeben, dass eine nur vorübergehende Wohnsitzverlegung (bzw. eine nur vorübergehende Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen) in einen anderen Staat erfolgt, um unter dort erleichterten Bedingungen eine Restschuldbefreiung zu erwirken11. Im Fall einer rechtsmissbräuchlichen Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland nur zum Schein kann unter diesen Umständen das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts unter Beachtung inländischer Rechtsvorstellungen untragbar erscheinen11.
Das Finanzamt hat substantiiert dargelegt, dass der Antragsteller seinen COMI nur zum Schein nach Großbritannien verlegt hat, um die Vorteile des britischen Insolvenzverfahrens in Form einer schnelleren Restschuldbefreiung erlangen zu können.
Gegen eine tatsächliche Verlegung des COMI nach Großbritannien mindestens sechs Monate vor der Antragstellung am 11.08.2008 spricht, dass der Antragsteller im April 2008 noch die Partnergesellschaft „…“ (eingetragen im Partnerschaftsregister des AG A unter PR …) mit einer Repräsentanz in B gegründet hat und für diese tätig gewesen ist. Seine Tätigkeit als Steuerberater, teilweise auch in B, hat die Einvernahme der Zeugin C durch die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts E bestätigt, wonach er in seinem Büro in B beispielsweise Schreiben unterzeichnet habe. Nach den Angaben des Zeugen D war der Antragsteller im fraglichen Zeitraum in der Regel ein bis zwei Tage im Büro anwesend bzw. nicht länger als ein oder zwei Wochen abwesend. Er sei u.a. als Steuerberater in Deutschland tätig gewesen. Außerdem habe es Rücksprachen gegeben und seien Mandate betreut worden. Ferner habe der Antragsteller auch Mandanten in anderen Ländern als Großbritannien betreut. Außerdem sind von beiden Zeugen Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen, z.B. die X-GmbH, angesprochen worden. Auch die Zeugin F hat gegenüber dem Finanzamt E am 8.04.2014 ausgesagt, der Antragsteller sei in den Jahren 2008 und 2009 als Geschäftsführer einer GmbH und als Steuerberater in Deutschland tätig und ein paar Tage die Woche in B gewesen.
Weiterhin hat der Antragsteller vor dem High Court of Justice seinen Familienstand unzutreffenderweise mit „single“ angegeben, während sich aus dem Zwischenbericht des Rechtsanwalts G an das – Insolvenzgericht vom 04.09.2014 ergibt, der Antragsteller sei zum damaligen Zeitpunkt verheiratet gewesen.
Gegen eine tatsächliche Verlegung des COMI nach Großbritannien spricht schließlich, dass der Antragsteller in den Monaten vor der Antragstellung beim High Court of Justice nach summarischer Prüfung zahlreiche Termine in Deutschland wahrgenommen hat.
Der Antragsteller kann sich auch nicht auf die Restschuldbefreiung berufen, weil er im Rahmen des bankruptcy-Verfahrens teilweise falsche Angaben gemacht hat und daher viel dafür spricht, dass ihm die so genannte discharge zu Unrecht erteilt worden ist.
U.a. hat er die Gründung der Partnergesellschaft „…“ im April 2008 nicht in der Vermögensauskunft für den High Court of Justice angegeben.
Auch verschiedene Tätigkeiten als Geschäftsführer in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung hat er nicht offengelegt. Dies betrifft drei in der Schweiz ansässige Gesellschaften, nämlich das Institut I-GmbH, das Institut J-AG und die K-AG, aus denen er im Jahr 2007 ausgeschieden war. Außerdem hat der Antragsteller in dem beim High Court of Justice abgegebenen Vermögensverzeichnis seine Tätigkeit als Mitgeschäftsführer bei der Steuerberatungsgesellschaft L-GmbH mit Sitz in A und seine Anteile an der M-GmbH nicht angegeben.
Die Angaben des Antragstellers zu seinem Vermögen waren ferner insofern unvollständig, als er im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung beim High Court of Justice Eigentümer eines Appartements in (Ausland) gewesen ist. Für das Eigentum an dieser Wohnung sprechen die Entrichtung der Grundsteuer und die Angabe dieser Wohnung in einer Selbstauskunft vom 13.05.2008.
Schließlich bestehen auch Bedenken gegen eine Anerkennung der Restschuldbefreiung, weil der Antragsteller das Finanzamt gegenüber dem High Court of Justice als Gläubiger verschwiegen hat und dieses somit im Rahmen des englischen Insolvenzverfahrens nicht entsprechend dem Verfahren nach Art. 40 VO Nr. 1346/2000 angehört worden ist, obwohl viel dafür spricht, dass es hätte beteiligt werden müssen.
Der Hinweis des Antragstellers auf eine Mitteilung über den Insolvenzbeschluss in der Presse ist nicht geeignet, die Gehörsverletzung auszugleichen, weil dies eine förmliche Mitteilung des englischen Gerichts gemäß Art. 40 VO Nr. 1346/2000 nicht ersetzt.
Die Zuständigkeit des Finanzamt oder eines anderen Finanzamts, insbesondere des Finanzamts A, das er gegenüber dem High Court of Justice als einzigen Gläubiger angegeben hat, ist noch nicht geklärt. Der bisherige Vortrag des Antragstellers ist nicht substantiiert genug, um die Zuständigkeit eines anderen Finanzamts nachvollziehen zu können.
Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens dürfte auch zu klären sein, warum es infolge des am 8.07.2010 beim High Court of Justice beantragten Widerrufs der Restschuldbefreiung nicht zu einer Durchführung dieses Verfahrens gekommen ist und ob sich das Finanzamt insofern Versäumnisse entgegenhalten lassen muss und deshalb Verjährung eingetreten ist.
Insgesamt sprechen zum derzeitigen Verfahrensstand die überwiegenden Umstände gegen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs.
Die Aufrechterhaltung der erstinstanzlich zugesprochenen einstweiligen Anordnung kommt jedenfalls mangels eines Anordnungsgrundes nicht in Betracht.
Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (so genannte Regelungsanordnung). Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist. Die für den Erlass einer Anordnung geltend gemachten Gründe müssen jedenfalls ähnlich gewichtig und bedeutsam sein wie die im Gesetz ausdrücklich genannten. Sie müssen so schwerwiegend sein, dass sie eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen12.
Dies gilt insbesondere, wenn nicht nur eine vorläufige Maßnahme begehrt wird, sondern -wie vom Antragsteller- die Vorwegnahme der Hauptsache. Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Eine Regelungsanordnung darf nach ständiger Rechtsprechung nur eine einstweilige Regelung enthalten und das Ergebnis des Hauptprozesses nicht vorwegnehmen oder diesem endgültig vorgreifen13. Etwas anderes gilt im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs. 4 GG) nur dann, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre14.
Der Antragsteller hat derartige wesentliche Nachteile nicht glaubhaft gemacht. Wie sich aus § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ergibt, ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird erst dann vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder der Steuerberater in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO) eingetragen ist.
Ob tatsächlich ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, ist im Streitfall noch nicht entschieden. Vielmehr hat das Insolvenzgericht zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen und ob eine eventuelle Aberkennung der Restschuldbefreiung nach dem Termin im Februar 2016 vor dem High Court of Justice gemäß Section 375 Abs. 1 Insolvency Act 1986 dem entgegensteht. In diesem Zusammenhang kommt es auch darauf an, ob das im Vereinigten Königreich durchgeführte bankruptcy-Verfahren weiterhin bindend ist.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt bereits vor über sechs Jahren den hier angegriffenen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat. Es ist nicht nachvollziehbar, woraus sich nunmehr eine unmittelbare Bedrohung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz des Betroffenen ergeben soll.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bedarf aufgrund der Entscheidung über die Beschwerde selbst keiner Entscheidung mehr.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. Januar 2016 – VII B 119/15
- VO Nr. 1346/2000[↩]
- ABl.EU Nr. L 160/1, i.d.F. nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 663/2014 des Rates vom 05.06.2014, ABl.EU Nr. L 179/4[↩]
- FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.08.2015 – 3 V 65/15[↩]
- vgl. schon zur Konkursordnung BFH, Beschluss vom 11.12 1990 – VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787, m.w.N.; zur Insolvenzordnung -InsO- BFH, Beschluss vom 25.02.2011 – VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 19.12 1989 – VII R 30/89, BFH/NV 1990, 710, und BFH, Beschluss vom 25.02.2011 – VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 06.11.2008 – IV B 127/07, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R159, m.w.N.; Gosch in Beermann/Gosch, FGO § 69 Rz 122[↩]
- EuGH, Urteile „Eurofood IFSC“ vom 02.05.2006 – C-341/04, EU:C:2006:281, Rz 42; „MG Probud“ vom 21.01.2010 – C-444/07, EU:C:2010:24, Rz 29; „Bank Handlowy and Adamiak“ vom 22.11.2012 – C-116/11, EU:C:2012:739, Rz 41; vgl. zu Art. 102 Abs. 1 Nr. 1 EGInsO: BGH, Beschluss vom 18.09.2001 – IX ZB 51/00, NJW 2002, 960; BGH, Urteil vom 10.09.2015 – IX ZR 304/13, ZIP 2015, 2331[↩]
- vgl. EuGH, Urteil Eurofood IFSC, EU:C:2006:281, Rz 43[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 08.02.1996 – V R 54/94, BFH/NV 1996, 733[↩]
- EuGH, Urteil Eurofood IFSC, EU:C:2006:281, Rz 62 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil MG Probud, EU:C:2010:24, Rz 33 f.; EuGH, Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines vom 23.10.2014 – C-302/13, EU:C:2014:2319, Rz 49; BGH, Beschluss in NJW 2002, 960; BGH, Urteil in ZIP 2015, 2331[↩]
- vgl. BGH, Beschluss in NJW 2002, 960[↩][↩]
- BFH, Beschlüsse vom 07.01.1999 – VII B 170/98, BFH/NV 1999, 818, m.w.N.; und vom 21.01.1999 – VII B 214/98, BFHE 187, 170, BStBl II 1999, 141[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 22.08.1995 – VII B 153, 154, 167, 172/95, BFHE 178, 15, BStBl II 1995, 645, mit zahlreichen weiteren Nachweisen[↩]
- BVerfG, Beschlüsse vom 19.10.1977 – 2 BvR 42/76, BVerfGE 46, 166; und vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69[↩]