In Bezug auf die Ablehnung von Gerichtspersonen ist ein Zulassungsgrund nur gegeben, wenn die Ablehnung entweder gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht, wie der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), verletzt wird. Auch das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter schützt indes nur vor willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften.
Eine Besetzungsrüge kann deshalb auch nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war1.
Eine solche greifbare Gesetzwidrigkeit lag indes in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall nicht vor:
Soweit der Kläger geltend macht, der abgelehnte Richter habe an der Entscheidung im ersten Rechtsgang mitgewirkt, weshalb davon auszugehen sei, dass er nunmehr die gleiche Auffassung wie zuvor vertreten und damit auch die anderen vier Mitglieder des Bundesfinanzhofs infizieren würde, steht dem schon entgegen, dass ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht auf Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen des Richters -im Streitfall selbst oder in einem früheren Verfahren- gestützt werden kann2. Die Rüge von Rechtsverstößen kann lediglich dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das mögliche Fehlverhalten auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne Weiteres feststellbar und schwerwiegend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen3.
Eine solche greifbare Gesetzwidrigkeit ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Zum einen ist die schlichte Behauptung einer angeblich materiell-rechtlich fehlerhaften Entscheidung -hier die Annahme der Unzulässigkeit des Einspruchs- im Streitfall selbst oder in einem vorausgegangenen Verfahren nicht geeignet, solche unsachliche Erwägungen darzulegen4. Zum anderen wurde -ungeachtet der Frage, ob aus der schlichten Behauptung des Klägers, es sei gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters verstoßen worden, überhaupt auf eine unsachliche Einstellung gegenüber einem Beteiligten oder auf Willkür geschlossen werden kann- das durch den abgelehnten Richter als Berichterstatter getroffene Urteil nicht wegen einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgehoben. Vielmehr hat das Finanzgericht im ersten Rechtszug unberücksichtigt gelassen, dass durch gemeinsame Klageerhebung miteinander verbundene Verfahren (§ 43 FGO) nur durch einen gerichtlichen Trennungsbeschluss im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO, nicht aber durch konkludentes Verhalten -der formlosen Übermittlung einer Kopie der Klageschrift an einen anderen Bundesfinanzhof und der dortigen Erfassung als eigenständige Klage- getrennt werden können5. Schon aufgrund des Umstands, dass die formlose Übermittlung nicht durch den abgelehnten Richter erfolgte, sowie angesichts der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Finanzgerichtes bestehenden Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs, dem der abgelehnte Richter angehört, für Umsatzsteuer, kann aus einem solchen Verfahrensfehler nicht auf eine unsachliche Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber dem Kläger oder gar auf Willkür geschlossen werden.
Auch kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, der abgelehnte Richter habe -da keine Tatsachen genannt worden seien- keine ordnungsgemäße dienstliche Äußerung abgegeben. Ungeachtet der Frage, ob die von dem abgelehnten Richter abgegebene dienstliche Äußerung ausschließlich die eigene subjektive Einschätzung des abgelehnten Richters enthält und daher den Anforderungen des § 44 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht genügt6, macht das Fehlen einer ordnungsmäßigen dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch im Streitfall in jedem Fall nicht willkürlich. Da die mit dem Ablehnungsantrag vorgetragenen Tatsachen -die Vorbefassung des abgelehnten Richters und dessen Entscheidung im ersten Rechtsgang- unstreitig waren, hätte eine ordnungsmäßige dienstliche Äußerung zu keinem anderen Ergebnis der Entscheidung über den Ablehnungsantrag führen können.
Ebenso wenig ergibt sich ein Verfahrensfehler aus dem Vorbringen des Klägers, in der kurzen Zeit, in der über das Ablehnungsgesuch verhandelt worden sei, habe sich die „eingesprungene“ Richterin kein Bild über die gesamten Hintergründe des Ablehnungsgesuchs machen können. Wird ein Ablehnungsgesuch -wie im Streitfall- ausschließlich darauf gestützt, dass von einem Richter im Streitfall selbst in formeller oder materiell-rechtlicher Hinsicht unrichtige Entscheidungen getroffen worden seien, ist es offensichtlich unzulässig4 und kann in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zurückgewiesen werden7. Wird dennoch -entsprechend § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO- ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters über das Ablehnungsgesuch entschieden, kann allein aus einer kurzen Verhandlungs- und Beratungsdauer -im Streitfall sechs Minuten- nicht auf eine greifbare Gesetzwidrigkeit der Ablehnung geschlossen werden.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24. März 2025 – V B 57/23
- BFH, Beschlüsse vom 25.07.2005 – VII B 2/05, BFH/NV 2005, 2035, unter II.; vom 10.03.2015 – V B 108/14, BFH/NV 2015, 849, Rz 6[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 13.11.2008 – XI B 20/08, BFH/NV 2009, 945, unter II. 2.a[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 13.01.2003 – III B 51/02, BFH/NV 2003, 640, unter 3.c[↩]
- BFH, Beschluss vom 02.03.2017 – XI B 81/16, BFH/NV 2017, 748, Rz 20[↩][↩]
- BFH, Beschluss vom 22.07.2021 – V B 77/20, BFH/NV 2021, 1518[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 29.03.1995 – II B 36/94, BFH/NV 1996, 45, unter II. 4.a; vom 28.09.2022 – X B 168/21, BFH/NV 2023, 43, Rz 30 bis 32[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 04.03.2014 – VII B 131/13, BFH/NV 2014, 1055, Rz 8; vom 29.12.2015 – IV B 68/14, BFH/NV 2016, 575, Rz 3[↩]










