Die vorgebliche fehlerhafte Verfahrenstrennung durch das Finanzgericht – und die Revisionszulassung

Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, hat der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist1.

Die vorgebliche fehlerhafte Verfahrenstrennung durch das Finanzgericht – und die Revisionszulassung

Zwar schließt der Umstand, dass es sich um eine verfahrensrechtliche Fragestellung handelt, deren grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht von vornherein aus2. Jedoch hätte sich der Kläger damit auseinandersetzen müssen, dass Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren (§ 73 Abs. 1 FGO) nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und daher nicht der Beurteilung der Revision unterliegen (§ 124 Abs. 2 FGO), sodass auch eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf eine angeblich fehlerhafte Verfahrenstrennung gestützt werden kann3; vom 09.02.2006 – X B 138/05, BFH/NV 2006, 972, unter II. 2.d)).

Derartige Anordnungen sind allenfalls dann beachtlich, wenn das Finanzgericht sie willkürlich -also ohne sachlichen Grund- erlassen hat oder wenn der Steuerpflichtige dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wird4. Dies gilt auch, wenn -wie im Streitfall- die Trennung von Verfahren im Urteil ausgesprochen wird. Auch in diesem Fall ergeht die Entscheidung über die Trennung durch unanfechtbaren Beschluss, der lediglich äußerlich mit dem Urteil verbunden ist5.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24. März 2025 – V B 57/23

  1. ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 13.11.2019 – XI B 119/18, BFH/NV 2020, 367, Rz 8; vom 08.09.2020 – XI B 17/20, BFH/NV 2021, 185, Rz 9; vom 31.08.2021 – XI B 33/21, BFH/NV 2022, 247, Rz 9[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 03.04.2008 – I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445, unter II. 1.[]
  3. BFH, Beschlüsse vom 27.04.2012 – III B 241/11, BFH/NV 2012, 1322, Rz 5; vom 03.04.2008 – I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445, unter II. 2.b[]
  4. vgl. etwa BFH, Beschluss vom 27.04.2012 – III B 241/11, BFH/NV 2012, 1322, Rz 6[]
  5. vgl. zu Beschlüssen über die Ablehnung von Gerichtspersonen: BFH, Beschluss vom 12.11.2024 – VIII B 87/23, BFH/NV 2025, 33, Rz 2[]