Nach ständiger Rechtsprechung kann das Finanzgericht gemäß § 76 Abs. 3 i.V.m. § 79b Abs. 3 Satz 1 FGO Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 AO gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 76 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 79b Abs. 3 Satz 2 FGO).
Eine Zurückweisung und Entscheidung ohne weitere Ermittlung gemäß § 76 Abs. 3 Satz 2 FGO ist nicht zulässig, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln1.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichtes hat die Klägerin im vorliegenden Fall die fehlende E-Bilanz am 07.10.2024 beim Finanzamt eingereicht. Die Klage wurde dagegen erst am 13.03.2025 erhoben. Das Finanzgericht wird daher insbesondere zu prüfen haben, ob durch Zulassung der E-Bilanz der Rechtsstreit bei Berücksichtigung der vom Gericht gemäß § 79 Abs. 1 FGO zu treffenden vorbereitenden Maßnahmen und der Mitwirkungspflichten des Finanzamtes nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO verzögert wird.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Februar 2026 – IX B 95/25
- vgl. hierzu ausführlich BFH, Beschluss vom 30.03.2005 – VI B 24/04, BFH/NV 2005, 1225, m.w.N.[↩]











