Bekanntgabevermutung bei Steuerbescheiden – und ihre Entkräftung

Legt der Steuerpflichtige einen Briefumschlag vor, der einen Aufdruck der Deutschen Post AG mit einem Datum ausweist, das vier Tage nach der Aufgabe zur Post liegt, ist die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung entkräftet.

Bekanntgabevermutung bei Steuerbescheiden – und ihre Entkräftung

Nach § 47 Abs. 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung der Klage einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Die Entscheidung kann auch durch die Post übermittelt werden (§ 366 i.V.m. § 122 Abs. 2 AO). Der Verwaltungsakt gilt in diesem Fall gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO in der auf die streitige Einspruchsentscheidung gemäß Art. 97 § 1 Abs. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung anwendbaren Fassung bei einer Übermittlung im Inland am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen1.

Bestreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang des Schriftstücks überhaupt, sondern behauptet er lediglich, es nicht innerhalb der Viertagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erhalten zu haben, hat er sein Vorbringen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der Viertagesvermutung zu begründen2. Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische -Zugang binnen vier Tagen nach Aufgabe zur Post- ernstlich in Betracht zu ziehen ist3.

Hat der Steuerpflichtige seinen Vortrag im Rahmen des ihm Möglichen substantiiert, hat das Finanzgericht die Frage, ob „Zweifel“ daran bestehen, dass ihm der Verwaltungsakt innerhalb der Viertagesfrist zugegangen ist, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu beantworten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Unter welchen näheren Voraussetzungen ein Gericht von der Bekanntgabe innerhalb der Viertagesfrist nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO überzeugt ist oder ob noch Zweifel am Zugang bestehen, lässt sich nicht allgemeingültig bestimmen, sondern ist Inhalt der jeweiligen tatrichterlichen Überzeugungsbildung. Diese ist grundsätzlich nach § 118 Abs. 2 FGO für die Rechtsmittelinstanz bindend. Sie kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Finanzgericht von einem unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist oder mit seiner Sachverhaltswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat4.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Niedersächsische Finanzgericht5 im vorliegenden Verfahren zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO geregelte Zugangsvermutung nicht entkräftet worden ist:

Das Finanzgericht hat die vom Prozessbevollmächtigten vorgetragenen Umstände zum Zugangszeitpunkt der Einspruchsentscheidung nicht ausreichend gewürdigt. Denn die Klägerin hat am Zugang der Einspruchsentscheidung innerhalb der Viertagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO berechtigte Zweifel dargelegt.

Vorliegend wird die Bekanntgabevermutung dadurch entkräftet, dass der Briefumschlag den Aufdruck der Deutschen Post AG mit der Datumsangabe vom 11.02.2025 trägt. Dies lässt ohne Weiteres den Schluss zu, dass der Brief nicht am 11.02.2025 beim Prozessbevollmächtigten eingegangen sein kann.

Umstände, die Zweifel daran begründen, dass der Prozessbevollmächtigte den zutreffenden Briefumschlag vorgelegt hat, hat das Finanzgericht weder festgestellt noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Briefumschlag separat vom Briefinhalt aufbewahrt worden ist, lässt den Vortrag des Prozessbevollmächtigten weder unplausibel noch widersprüchlich erscheinen, da der Briefumschlag laut Feststellungen des Gerichts einen handschriftlichen Vermerk „EE Änd Kö[St] 2021“ trägt, der Rückschluss auf den Inhalt zulässt. Dass dieser Vermerk nachträglich erstellt wurde, hat das Finanzgericht nicht festgestellt.

Das angefochtene Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts beruht auf einem Verfahrensmangel, weil das Finanzgericht verfahrensfehlerhaft die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt ein Verfahrensmangel vor, wenn über eine zulässige Klage nicht in der Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird6.

Der Bundesfinanzhof hielt es für geboten, das angefochtene FG, Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO). Greift die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht durch, ist die Klage am 13.03.2025 fristgerecht erhoben worden. Das Finanzgericht hat -nach seiner Rechtsauffassung zu Recht- keine Feststellungen zur Begründetheit der Klage getroffen. Insbesondere reicht der „rein nachrichtlich“ erfolgte Hinweis auf die Unbegründetheit der Klage nicht aus.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Februar 2026 – IX B 95/25

  1. BFH, Urteile vom 20.02.2025 – VI R 18/22, Rz 10; und vom 29.07.2025 – VI R 6/23, Rz 12[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 14.06.2018 – III R 27/17, BFHE 262, 193, BStBl II 2019, 16, Rz 9[]
  3. vgl. BFH, Urteile vom 20.02.2025 – VI R 18/22, Rz 11; und vom 29.07.2025 – VI R 6/23, Rz 13; jeweils m.w.N.[]
  4. vgl. zum Ganzen BFH, Urteil vom 29.07.2025 – VI R 6/23, Rz 14 ff., m.w.N.[]
  5. Nds. FG, Urteil vom 29.08.2025 – 6 K 54/25[]
  6. z.B. BFH, Beschluss vom 19.05.2025 – V B 13/24, Rz 5, m.w.N.[]