Eine Verbindung der beiden bei der (großen) Jugendkammer des Landgerichts anhängigen Berufungsverfahren mit dem erstinstanzlichen Verfahren vor der Staatsschutzkammer des gleichen Landgerichts durch die Staatsschutzkammer ist rechtsfehlerhaft. Berufungen in Jugendsachen sind nach § 41 Abs. 2 Satz 1 JGG der Jugendkammer übertragen. Aus § 103 Abs. 2 Satz 2 JGG ergibt sich nichts anderes,
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