Eine Verbindung der beiden bei der (großen) Jugendkammer des Landgerichts anhängigen Berufungsverfahren mit dem erstinstanzlichen Verfahren vor der Staatsschutzkammer des gleichen Landgerichts durch die Staatsschutzkammer ist rechtsfehlerhaft.
Berufungen in Jugendsachen sind nach § 41 Abs. 2 Satz 1 JGG der Jugendkammer übertragen. Aus § 103 Abs. 2 Satz 2 JGG ergibt sich nichts anderes, weil diese durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 19791 in das Jugendgerichtsgesetz eingefügte Vorschrift lediglich ein Instrumentarium für die Lösung von Kompetenzkonflikten bereitstellen sollte, die auf der Ebene der erstinstanzlichen Strafkammern des Landgerichts auftreten2.
Eine analoge Anwendung auf das Berufungsverfahren kommt nicht in Betracht, weil dadurch die gesetzgeberische Grundentscheidung, Berufungen in Jugendsachen der Jugendkammer zuzuweisen, unterlaufen würde3.
Die Staatsschutzkammer des Landgerichts hätte damit die Verfahren nicht von der Jugendkammer übernehmen dürfen.
Die diesbezügliche Unzuständigkeit der Staatsschutzkammer ist indes im Revisionsverfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf eine Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 4 StPO zu berücksichtigen. Zwar betrachtete die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Verhältnis zwischen den Erwachsenengerichten und den Jugendgerichten zunächst als Frage der sachlichen Zuständigkeit; später hat sich jedoch die Ansicht durchgesetzt, dass die Jugendgerichte keine andersartige sachliche Zuständigkeit haben als die allgemeinen Strafgerichte, ihnen vielmehr nur innerhalb derselben Gerichtszuständigkeit ein besonderer sachlicher Geschäftsbereich zugewiesen ist. Die Zuständigkeit der Jugendgerichte ist deshalb im Revisionsverfahren nicht von Amts wegen zu prüfen4. Daran hat sich für die revisionsrechtliche Prüfung auch durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 nichts geändert5.
Eine entsprechende Verfahrensrüge hatten die Angeklagten im hier entschiedenen Fall indes nicht erhoben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 3 StR 376/19
- BGBl.1978 I, S. 1645[↩]
- vgl. Rieß, JR 1980, 79[↩]
- Meyer-Goßner, NStZ 1989, 297, 300, 303[↩]
- st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 05.10.962 – GSSt 1/62, BGHSt 18, 79[↩]
- BGH, Beschluss vom 03.05.1991 – 3 StR 483/90, NStZ 1991, 503; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 30.01.2013 – 4 StR 380/12; NStZ 2013, 290, 291[↩]










