Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss der Antragsteller zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO darlegen.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall legte der Kläger ach Ablauf der Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO ein Bevollmächtigter, der die Anforderungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht erfüllt, für den Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des Bundesfinanzhofs, dass die Beschwerde nicht von einer im Sinne des § 62 Abs. 4 FGO vertretungsberechtigten Person eingelegt wurde, machte der Kläger mit einem mit „Notsituation“ überschriebenen Schreiben geltend, seine Lage sei „finanziell angespannt“, was es ihm nicht erlaube, einen „Anwalt“ zu beauftragen. Es würden Verfahrensmängel in der vor dem Finanzgericht geführten mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Es sei ihm, dem Kläger, nicht die Möglichkeit gegeben worden, den Sachverhalt darzulegen. Widersprüche seien vom Finanzamt nicht bearbeitet worden. Das Finanzgericht habe es insoweit versäumt, den Sachverhalt zu klären, als das Finanzamt auf eigene Zahlungen Steuer erhoben habe. In dem FG, Urteil sei ihm, dem Kläger, fehlende Mitwirkung vorgeworfen worden, obwohl er immer wieder den Grund der Besteuerung habe klären wollen. Auch der Privatverkauf des Fahrzeugs sei in ungerechtfertigter Weise von dem Finanzamt einer Versteuerung zugeordnet worden, obwohl er, der Kläger, den Sachverhalt vorher erläutert hätte, was nicht beachtet worden sei. Es sei nicht klar, wie die Behauptung des Finanzgerichtes, dass die Ausgangsrechnungen und die von ihm, dem Kläger, erstellte Excel-Tabelle über die Einnahmen nicht übereinstimmten, zu Stande komme. Der Erlass eines Bescheids durch das Finanzamt, ohne vorher Belege anzufordern, stelle einen generellen Fehler des Verfahrens dar.
Der Bundesfinanzhof lehnte den PKH-Antrag ab; der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei zwar ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen:
Der von dem Kläger -angesichts des Hinweises auf seine finanzielle Lage- sinngemäß und selbst gestellte Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht für die Antragstellung -ungeachtet der Regelung des § 62 Abs. 4 FGO- kein Vertretungszwang1.
Der Antrag auf PKH ist indes unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht2.
Wird PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird nicht zugleich innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision durch eine vor dem Bundesfinanzhof postulationsfähige Person oder Gesellschaft (vgl. § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO) -zu denen der Bevollmächtigte des Klägers, der in dem Verfahren – V B 9/25 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hat, nicht gehört- eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) zu gewähren ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen Antrag schafft. Insbesondere muss er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel -in zumindest laienhafter Weise- darstellen und darlegen, dass die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 115 Abs. 2 FGO gegeben sein könnten (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO)3.
Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Klägers -auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Hauptsacheverfahren4 nicht.
Mit dem Vorbringen des Klägers in seinem Antrag auf PKH, dass ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, den Sachverhalt darzulegen, womit er -sinngemäß- eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, wird ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht -auch nicht im Ansatz- dargelegt.
Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) erfordert, dass der Beschwerdeführer darlegt, was er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag zu einer für ihn günstigeren Entscheidung des Finanzgerichtes hätte führen können5.
Hieran fehlt es im Streitfall schon aufgrund des Umstandes, dass dem Kläger -bereits nach seinem eigenen Vorbringen- vor der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurde und er in dieser das Fehlverhalten des Finanzamtes erläutert haben will. Inwieweit die „aussagekräftige PowerPoint-Präsentation“, die dem Kläger nach dessen Behauptung in der mündlichen Verhandlung untersagt worden sei, darüber hinausging und damit überhaupt geeignet war, zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung des Finanzgerichtes zu führen, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht -auch nicht in laienhafter Weise- entnehmen. Vielmehr hat der Kläger -was ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen wäre- weder die in Bezug genommene Präsentation vorgelegt noch Angaben zu deren Inhalt gemacht.
Im Übrigen fehlt jede Erläuterung, inwieweit diese Präsentation nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichtes entscheidungserheblich sein könnte. Das Finanzgericht hat den im Laufe des Klageverfahrens ergangenen, verbösernden Änderungsbescheid aufgehoben, aber mangels Ordnungsmäßigkeit der Buchführung eine Schätzung dem Grunde und der Höhe nach bejaht und den Vorsteuerabzug unter anderem mangels Vorlage von Rechnungen sowie nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes versagt. Inwieweit daran eine PowerPoint-Präsentation etwas ändern können soll, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers selbst auf laienhafte Weise nicht und ist für den Bundesfinanzhof auch nicht sonst ersichtlich.
Soweit der Kläger geltend macht, das Finanzgericht habe versäumt, den der Besteuerung der Einzahlungen auf das Konto des Klägers zu Grunde liegenden Sachverhalt zu klären, und der Privatverkauf des Fahrzeugs sei in ungerechtfertigter Weise besteuert worden, obwohl er, der Kläger, den Sachverhalt vorher erläutert habe, was ignoriert worden sei, ist es -sollte damit überhaupt ein Verfahrensmangel geltend gemacht worden sein- von vornherein ausgeschlossen, dass die Entscheidung des Finanzgerichtes -wie für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erforderlich- hierauf beruhen kann.
Während dem ursprünglich angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr (2019) eine Schätzung der Ausgangsumsätze auf Grundlage einer von dem Kläger übermittelten Tabelle sowie eines Zuschlags von 10 % zu Grunde lag, wurden erst in dem während des finanzgerichtlichen Verfahrens erlassenen Bescheid, der nach § 68 Satz 1 FGO zu dessen Gegenstand wurde, die Entnahme eines Fahrzeugs und die Einzahlungen auf das Konto des Klägers bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr berücksichtigt. Diesen Änderungsbescheid hat das Finanzgericht jedoch aufgehoben und der Klage insoweit teilweise stattgegeben, da nach dessen Auffassung einer auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten Änderung die Vorschrift des § 173 Abs. 2 AO entgegengestanden habe.
Zwar erfordert § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO lediglich das Bestehen der Möglichkeit einer anderen Entscheidung, nicht hingegen ein sachlich günstigeres Ergebnis6. Jedoch wäre -zum einen- bereits nach dem Vorbringen des Klägers, nach dem die „Besteuerung der eigenen Einzahlungen“ „widerrechtlich“ sei und der „Privatverkauf des Fahrzeugs […] in ungerechtfertigter Weise […] einer Versteuerung zugeordnet“ worden sei, bei der von ihm für erforderlich gehaltenen Klärung des den Einzahlungen auf das Konto des Klägers und der Veräußerung des Fahrzeugs zu Grunde liegenden Sachverhalts der Änderungsbescheid -ebenso wie von dem Finanzgericht ausgesprochen- aufzuheben gewesen. Zum anderen ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Anforderungen des § 173 Abs. 2 AO -entgegen der Annahme des Finanzgerichtes- im Streitfall erfüllt waren. Vielmehr hat der Vertreter des Finanzamtes in der vor dem Finanzgericht geführten mündlichen Verhandlung erklärt, dass er den Ausführungen des Gerichts zur Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO folge.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Steuererklärung die zugehörigen Belege nicht mehr beizufügen seien, und er hierin ein „generelles Verfahrensproblem“ des Finanzamtes sieht, steht dem schon entgegen, dass als Verfahrensmängel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ausschließlich Verfahrensfehler des Finanzgerichtes in Frage kommen, nicht aber Verfahrensfehler des Finanzamtes7.
Es ist unerheblich, ob die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO die Zulassung der Revision aufgrund eines qualifizierten Rechtsfehlers nicht nur dann erfordert, wenn eine „greifbare Gesetzwidrigkeit“ oder „Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung“ vorliegt, sondern auch dann, wenn dargelegt wird (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass eine nicht auf einen Verfahrensmangel bezogene Rechtsverletzung (Sachrüge) zu einer begründeten Revision (§ 118 Abs. 2 FGO i.V.m. § 126 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 FGO) führt, wobei ohne Weiteres erkennbar -und damit ohne Befassung mit einer nach ihrer sachlichen Tiefe dem Revisionsverfahren vorbehaltenen Argumentation- mit einem Erfolg der Revision zu rechnen ist8. Denn zum einen fehlt es angesichts der vom Finanzgericht ausgesprochenen Aufhebung des während des finanzgerichtlichen Verfahrens erlassenen Bescheids an der -auch für eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erforderlichen9- Klärungsfähigkeit, soweit sich der Kläger gegen die -ausschließlich diesen Bescheid betreffende- „Besteuerung der eigenen Einzahlungen“ und des „Privatverkaufs des Fahrzeugs“ wendet. Zum anderen hat der Kläger mit seiner schlichten Behauptung, dass ihm in dem FG, Urteil fehlende Mitwirkung vorgeworfen werde, obwohl er immer wieder den Grund der Besteuerung habe klären wollen und das Finanzamt sein Vorgehen nicht dargelegt habe, und dass ihm nicht klar sei, wie die „Behauptung“ in dem FG, Urteil, dass die Ausgangsrechnungen nicht mit der Tabelle über die Einnahmen übereinstimmten, zu Stande komme, -womit er sich im Kern gegen die von dem Finanzgericht bejahte Schätzungsbefugnis dem Grunde nach gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AO wendet- auch nach den im PKH-Verfahren anzulegenden Maßstäben weder eine „greifbare Gesetzwidrigkeit“ oder „Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung“ dargelegt noch ist hieraus erkennbar, dass ohne Weiteres mit dem Erfolg der Revision zu rechnen ist.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. Februar 2026 – V S 2/25 (PKH)
- vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 26.01.2012 – V S 29/11 (PKH), BFH/NV 2012, 763; BFH, Beschluss vom 29.04.2013 – III S 29/12 (PKH), BFH/NV 2013, 1116[↩]
- z.B. BFH, Beschluss vom 17.03.2008 – II S 24/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1176[↩]
- ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 15.04.2014 – V S 5/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1381; BFH, Beschluss vom 24.11.2009 – II S 21/09 (PKH), BFH/NV 2010, 455[↩]
- BFH – V B 9/25[↩]
- z.B. BFH, Beschluss vom 12.10.2010 – I B 190/09, BFH/NV 2011, 291[↩]
- BFH, Beschluss vom 16.11.1993 – VIII R 7/93, BFH/NV 1994, 891[↩]
- BFH, Beschluss vom 12.01.2023 – IX B 81/21, BFH/NV 2023, 380, Rz 16[↩]
- BFH, Beschluss vom 07.04.2025 – V B 7/24, BFH/NV 2025, 710, Rz 35[↩]
- z.B. BFH, Beschluss vom 12.07.2002 – IV B 129/01, BFH/NV 2002, 1570[↩]










