Gerichtsgebäude Neustadt an der Weinstrasse

Klagerücknahme – und ihre Anfechtung

Die Rücknahme einer Klage ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann auch nicht -etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen- angefochten werden. Die Rücknahme einer Klage ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann auch nicht -etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der rechtliche Hinweis in der mündlichen Verhandlung

Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn ein entsprechender rechtlicher Hinweis in der mündlichen Verhandlung gegeben wird. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Finanzgericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger

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