Verfahrensaussetzung bis zum Abschluss des Steuerstrafverfahrens

Die Entscheidung des Finanzgerichts, das Klageverfahren nicht bis zum Abschluss des gegen einen Zeugen geführten Steuerstrafverfahrens gemäß § 74 FGO auszusetzen, ist regelmäßig nicht verfahrensfehlerhaft.

Verfahrensaussetzung bis zum Abschluss des Steuerstrafverfahrens

Gemäß § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung fehlt es bei einem parallel anhängigen Strafverfahren an der Voraussetzung der Abhängigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens von dem anderen Rechtsstreit, sodass grundsätzlich jedenfalls keine Pflicht zur Aussetzung besteht1.

Vom Beteiligten gewünschte weitere Ermittlungsmaßnahmen des Finanzgerichtes sind im tatrichterlichen Verfahren durch -konkrete- Beweisanträge anzuregen, nicht durch einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, zumal eine solche Aussetzung weiteren Ermittlungsmaßnahmen im finanzgerichtlichen Verfahren gerade entgegenstünde. Sind weitere Ermittlungen prozessual nicht möglich, sind etwaige verbleibende Unsicherheiten Gegenstand der Sachverhaltswürdigung im Einzelfall.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. Januar 2026 – X B 7/25

  1. vgl. nur BFH, Beschluss vom 12.07.2016 – III B 33/16, BFH/NV 2016, 1750, Rz 8, m.w.N.[]