Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist verletzt, wenn der Tatrichter einen Zeugen zwar vernimmt, sich im Urteil aber entscheidend auf Aussagen des Zeugen stützt, die lediglich in einer Urkunde über eine frühere behördliche Vernehmung des Zeugen enthalten sind; vom Zeugen in seiner persönlichen Vernehmung jedoch nicht wiederholt wurden und die das Gericht dem Zeugen auch nicht vorgehalten hat.
Die §§ 396, 397 der Zivilprozessordnung enthalten bindende Vorgaben für den Ablauf einer Zeugenvernehmung. Danach beginnt die Vernehmung zur Sache mit einer zusammenhängenden Aussage des Zeugen. Etwa erforderliche Fragen werden zunächst vom Vorsitzenden, anschließend von den beisitzenden Richtern und erst zum Schluss von den Beteiligten und ihren Vertretern gestellt. Mit diesen Vorgaben ist es nicht vereinbar, die Durchführung der gesamten Vernehmung dem Vertreter eines Beteiligten zu überlassen.
Andernfalls liegt ein von der Klägerin geltend gemachter Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichtes beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht den Beweis in der mündlichen Verhandlung zu erheben. Dies bedeutet neben dem (formellen) Erfordernis eigener Anschauung durch die Richter des Spruchkörpers, dass diese die für die Entscheidung notwendigen Tatsachen im weitestmöglichen Umfang aus der Quelle selbst schöpfen müssen, also bei mehreren in Betracht kommenden Beweismitteln die Beweisaufnahme mit demjenigen durchzuführen haben, das ihnen den „unmittelbarsten“ Eindruck von dem streitigen Sachverhalt vermittelt. Das bloß mittelbare Beweismittel darf deshalb grundsätzlich zulässigerweise nur verwendet werden, wenn die Erhebung des unmittelbaren Beweises unmöglich, unzulässig oder unzumutbar erscheint. Zwar dürfen in Behördenakten protokollierte Auskünfte und Wahrnehmungen grundsätzlich im Wege des Urkundenbeweises in den Prozess eingeführt werden. Die Verwertung von Aussagen Dritter in anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises ist aber dann nicht zulässig, wenn sich dem Gericht eine eigene Vernehmung dieser Personen als Zeugen aufdrängen muss1.
Vor diesem Hintergrund rügt die Klägerin zu Recht, dass das Finanzgericht sich in der angegriffenen Entscheidung auf die Inhalte der Vernehmung des Z vor der Steuerfahndung stützt. Obwohl das Finanzgericht den Z persönlich vernommen hat, hat es ausweislich des ausführlichen Protokolls dieser Zeugenvernehmung nicht den Versuch unternommen, dem Zeugen seine früheren Aussagen bei der Steuerfahndung, die er bei seiner persönlichen Aussage vor dem Finanzgericht nicht einmal andeutungsweise wiederholt hat, vorzuhalten. Damit hat es das unmittelbare Beweismittel „Zeuge“ nicht ausgeschöpft, obwohl der Zeuge sogar präsent war, sondern ist sogleich auf das nicht unmittelbare Beweismittel „Urkunde über eine frühere nichtrichterliche Zeugenvernehmung“ ausgewichen. Bei den vom Finanzgericht herangezogenen Inhalten der früheren nichtrichterlichen Zeugenvernehmung handelte es sich auch nicht etwa um eine Randfrage; vielmehr waren diese Aussagen für die vom Finanzgericht vorgenommene Beweiswürdigung von zentraler Bedeutung.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. Januar 2026 – X B 7/25
- ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. zum Ganzen BFH, Beschlüsse vom 27.07.2009 – I B 219/08, BFH/NV 2010, 45, unter II. 1.a; und vom 08.11.2016 – X B 28/16, BFH/NV 2017, 307, Rz 10, m.w.N.[↩]










