Vertagung der mündlichen Verhandlung – und der unterbliebene Wechsel der ehrenamtlichen Richter

Ergeht nach Schluss der mündlichen Verhandlung der Beschluss, dass die Verhandlung vertagt und ein neuer Termin von Gerichts wegen bestimmt wird, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass das Finanzgericht die Absicht hatte, die mündliche Verhandlung lediglich zu unterbrechen.

Vertagung der mündlichen Verhandlung – und der unterbliebene Wechsel der ehrenamtlichen Richter

In dem hier vom Bundesfinanzhof beurteilten Verfahren hatte ein Steuerberater geklagt. Dieser übermittelte der Finanzverwaltung über die Vollmachtsdatenbank (VDB) der DATEV e.G. am 28.08.2019 eine Vollmacht für seine Person sowie am 20.09.2019 eine solche für die Steuerberaterin. Mit Bescheid vom 10.10.2019 wies das Finanzamt die am 28.08.2019 übermittelte Vollmacht zurück, da der Steuerberater sich nicht selbst bevollmächtigen könne. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

Die Klage, mit der die Steuerberater beantragten, das Finanzamt zu verpflichten, ihnen die Steuerkontoabfrage für die beiden Steuerkonten über die Eintragung einer Vollmacht in die VDB zu ermöglichen, hilfsweise, das Finanzamt zu verpflichten, ihnen die Steuerkontoabfrage für beide Steuerkonten über das ELSTER-Verfahren technisch zu ermöglichen, verwarf das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht als unzulässig1. Auf die Beschwerde des Steuerberaters wegen Nichtzulassung der Revision hob der Bundesfinanzhof das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück2. Im zweiten Rechtsgang führte der 3. Senat des Finanzgerichtes am 15.10.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an der neben den drei hauptamtlichen Berufsrichtern die ehrenamtlichen Richter A und B teilnahmen. Die mündliche Verhandlung wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls jeweils von 10:15 bis 10:30 Uhr und von 11:20 bis 11:47 Uhr „unterbrochen“. Am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete der Vorsitzende den Beschluss: „Die mündliche Verhandlung wird vertagt. Ein neuer Termin ergeht von gerichtswegen.“ Am 19.11.2024 führte das Finanzgericht eine weitere mündliche Verhandlung zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2024 durch. An dieser Verhandlung nahmen neben den drei schon ursprünglich tätigen hauptamtlichen Berufsrichtern erneut die ehrenamtlichen Richter A und B teil. Ausweislich des Sitzungsprotokolls erhob der Steuerberater eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Besetzung der ehrenamtlichen Richter mit denselben Personen wie in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2024 verstoße gegen den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts. Nach einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung nahm der Steuerberater die Rüge der fehlerhaften Besetzung der Richterbank zurück. Mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündetem Urteil wies das Finanzgericht die Klage als unbegründet ab. Die Revision ließ das Finanzgericht nicht zu.

Auf die daraufhin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Steuerberaters hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts erneut auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zurück:

Das angefochtene Urteil leidet an dem von den Steuerberatern geltend gemachten Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 119 Nr. 1 FGO.

§ 119 Nr. 1 FGO erfasst auch diejenigen Fälle, in denen über die Rechtsstreitigkeit andere Richter entscheiden als die gesetzlich berufenen. Aus dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes festgelegten Verbot der Entziehung des gesetzlichen Richters folgt, dass die Rechtsprechungsorgane nicht anders besetzt werden dürfen, als dies in den allgemeinen Normen der Gesetze und der Geschäftsverteilungspläne vorgesehen ist. Ein Verstoß gegen diese Vorgabe führt zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 119 Nr. 1 FGO, die als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt werden kann3.

Welche Berufsrichter und ehrenamtlichen Richter an einer vom Finanzgericht zu treffenden Entscheidung mitwirken, richtet sich nach den Geschäftsverteilungsplänen des Finanzgerichtes (§ 21e Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes -GVG-) und des jeweiligen Bundesfinanzhofs (§ 21g Abs. 1 GVG). Sehen diese die Mitwirkung der einzelnen Richter an bestimmten Sitzungstagen oder in einer bestimmten Reihenfolge vor, so ist dies grundsätzlich unabhängig davon maßgeblich, ob in einem früheren Stadium des Verfahrens bereits Entscheidungen getroffen wurden und welche Richter an ihnen mitgewirkt haben.

Das gilt namentlich dann, wenn aufgrund einer mündlichen Verhandlung die Sache vertagt wird oder eine anderweitige Zwischenentscheidung (zum Beispiel ein Beweis- oder Beiladungsbeschluss) ergeht. In einem solchen Fall endet die Zuständigkeit derjenigen Richter, die zur Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung berufen sind, mit dieser Entscheidung; welche Richter an nachfolgenden Entscheidungen in demselben Verfahren mitwirken, richtet sich allein nach denjenigen Regeln, die gleichermaßen ohne vorausgegangene mündliche Verhandlung gelten4.

Etwas anderes gilt in den Fällen einer lediglich unterbrochenen, sich über mehrere Sitzungstage erstreckenden mündlichen Verhandlung. In einem solchen Fall hat der Bundesfinanzhof in identischer Besetzung weiter zu verhandeln; ein Wechsel der Richter, insbesondere auch der ehrenamtlichen Richter, ist dann nicht zulässig5.

Ob das Gericht die mündliche Verhandlung lediglich zur Fortsetzung unterbrochen oder aber vertagt hat, ergibt sich grundsätzlich aus dem zu protokollierenden Beschluss. Kann anhand des Sitzungsprotokolls nicht eindeutig festgestellt werden, ob das Gericht eine Unterbrechung oder eine Vertagung beschlossen hat, ist die Abgrenzung anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Gewicht kommt dabei insbesondere dem zeitlichen Abstand zwischen den Sitzungsterminen zu, wobei umso eher von einer Vertagung auszugehen ist, je länger der zeitliche Abstand ist6.

Danach ist im Streitfall von einer Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2024 auszugehen. Der am Schluss der mündlichen Verhandlung protokollierte Beschluss besagt ausdrücklich, dass die mündliche Verhandlung „vertagt“ werde. Anhaltspunkte für eine irrtümliche Wortwahl durch das Finanzgericht liegen im Streitfall nicht vor. Denn ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde die mündliche Verhandlung am 15.10.2024 sowohl in der Zeit von 10:15 bis 10:30 Uhr als auch in der Zeit von 11:20 bis 11:47 Uhr „unterbrochen“, während sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung „vertagt“ wurde. Dieser eindeutige Wortlaut und die bewusste Verwendung der Begriffe „unterbrochen“ einerseits und „vertagt“ andererseits lässt keinen Raum für die Auslegung, dass das Finanzgericht die Absicht hatte, die mündliche Verhandlung lediglich zu unterbrechen7. Hieran ändert auch nichts die offenkundige Annahme des Finanzgerichtes, im Falle einer Vertagung die am 15.10.2024 begonnene mündliche Verhandlung in dem Termin am 19.11.2024 fortsetzen zu können.

Aufgrund der Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2024 hätte für die mündliche Verhandlung vom 19.11.2024 die vom Präsidium des Finanzgerichtes gemäß § 27 FGO aufgestellte Liste über die Reihenfolge der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter beachtet werden müssen8. Es hätten daher zum Termin am 19.11.2024 diejenigen ehrenamtlichen Richter herangezogen werden müssen, die zu diesem Termin turnusmäßig an der Reihe waren. Dies waren nicht die ehrenamtlichen Richter A und B, da diese bereits an der mündlichen Verhandlung am 15.10.2024 teilgenommen hatten. Diese von der Reihenfolge im Geschäftsverteilungsplan des Finanzgerichtes für das Jahr 2024 abweichende Durchführung der mündlichen Verhandlung am 19.11.2024 in derselben Besetzung wie im früheren Termin am 15.10.2024 stellt eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Spruchkörpers im Sinne des § 119 Nr. 1 FGO dar. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vorbringen des Finanzamtes, dass die Heranziehung derjenigen ehrenamtlichen Richter, die bereits in einem früheren Termin mit der Sache befasst gewesen seien, nicht auf eine greifbar gesetzeswidrige oder willkürliche Handhabung durch das Gericht schließen lasse. Das Gericht ist nur dann vorschriftsmäßig im Sinne des § 119 Nr. 1 FGO besetzt, wenn die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter den im Voraus bestimmten abstrakt-generellen Maßstäben entspricht, die sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Finanzgerichtes und der darin für jeden Bundesfinanzhof aufgestellten Liste, in welcher die Reihenfolge der dem Bundesfinanzhof zugeteilten ehrenamtlichen Richter bestimmt wird, ergeben9.

Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ist unverzichtbar, sodass die Rücknahme der Besetzungsrüge durch den Steuerberater in der mündlichen Verhandlung am 19.11.2024 nichts an deren Erfolg im Beschwerdeverfahren ändert. Der Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters ist der Disposition der Beteiligten entzogen10.

Im Ergebnis war das Finanzgericht bei Erlass der angefochtenen Entscheidung mithin nicht ordnungsgemäß besetzt. Nach § 119 Nr. 1 FGO wird vermutet, dass das Urteil auf dem Besetzungsfehler beruht. Deshalb kann es keinen Bestand haben. Der Bundesfinanzhof hält es für zweckmäßig, den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückzuverweisen, da es auf die weiteren von den Steuerberatern erhobenen Rügen nicht mehr ankommt (§ 116 Abs. 6 FGO).

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. Januar 2026 – II B 7/25

  1. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.11.2024 – 3 K 100/20[]
  2. BFH, Beschluss vom 30.03.2022 – II B 45/21[]
  3. vgl. BFH, Beschlüsse vom 30.01.2004 – II B 111/02, BFH/NV 2004, 661; vom 15.07.2005 – I B 19/05, BFH/NV 2006, 68[]
  4. BFH, Beschluss vom 01.08.1997 – IX R 15/97, BFH/NV 1998, 67, m.w.N.[]
  5. vgl. BFH, Beschlüsse vom 15.07.2005 – I B 19/05, BFH/NV 2006, 68; vom 09.03.1994 – II R 41/92, BFH/NV 1994, 880, m.w.N.[]
  6. vgl. BFH, Beschluss vom 13.01.2010 – I B 83/09, BFH/NV 2010, 913; BFH, Urteile vom 23.04.1996 – VIII R 70/93, BFH/NV 1997, 31; vom 15.03.1977 – VII R 122/73, BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431; vgl. auch Wendl in Gosch, FGO § 93 Rz 48, zur analogen Anwendung der Dreiwochenfrist des § 229 Abs. 1 der Strafprozessordnung; BeckOK FGO/Münch, 1. Ed. 15.08.2025, FGO § 27 Rz 12.1; Hennigfeld in Hennigfeld/Rosenke, eKomm Ab 01.01.2017, § 103 FGO Rz 5 (Aktualisierung v. 25.09.2024) []
  7. vgl. BFH, Beschluss vom 01.10.1998 – VII R 1/98, BFH/NV 1999, 933[]
  8. vgl. Teil A Abschn. V. Nr. 2. und 3. des Geschäftsverteilungsplans des Finanzgerichtes für das Jahr 2024[]
  9. vgl. BFH, Beschluss vom 01.10.1998 – VII R 1/98, BFH/NV 1999, 933, unter II. 2.; BFH, Urteil vom 11.12.1968 – I R 138/67, BFHE 95, 24, BStBl II 1969, 297[]
  10. BFH, Beschluss vom 30.01.2024 – II B 111/02, BFH/NV 2004, 661; BFH, Urteile vom 15.12.1998 – VIII R 74/97, BFHE 187, 404, BStBl II 1999, 300; vom 11.12.1968 – I R 138/67, BFHE 95, 24, BStBl II 1969, 297[]

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