Wird ein Klagegegenstand durch Beschluss abgetrennt und an den zuständigen Spruchkörper abgegeben, obwohl nicht „mehrere“ Klagegegenstände im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einem Verfahren zusammengefasst waren, begründet dies keinen im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
Wenn nur ein Klagebegehren anhängig war, ist die Sache formlos an den zuständigen Senat abzugeben gewesen1, ohne dass es hierfür eines somit überflüssigen und keine Rechtsverletzung des Klägers begründenden Trennungsbeschlusses bedurfte. Maßgeblich ist insoweit, dass gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO die Revision nur zuzulassen ist, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Urteil bei richtigem Verfahren anders ausgefallen wäre2, woran es vorliegend fehlt. Im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil ist im Übrigen nicht darüber zu entscheiden, ob ein Erfordernis besteht, den unzutreffenden Schein eines gerichtlichen Beschlusses, der dem Urteil vorausgegangen ist und dabei zwar ohne Rechtsgrundlage erlassen wurde, den Kläger aber unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt belasten kann, zu beseitigen.
Vergleichbares gilt, soweit sich der Kläger gegen die im angefochtenen Urteil vorgenommene Abtrennung der Klage wegen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlags sowie der hilfsweise erhobenen Feststellungsklage wegen Einkommensteuer, Solidaritätszuschlags, Kirchensteuer und Zinsen sowie gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen wendet. Diese Klagegegenstände wurden in das vor dem 11. Senat des Finanzgerichtes geführte Verfahren3, dessen Gegenstand ausweislich des Abtrennungsbeschlusses vom 08.11.2021 zunächst ausschließlich die Umsatzsteuer betraf, aufgrund der Antragstellung durch den Kläger, die sich trotz des zur Einkommensteuer ergangenen BFH-Beschlusses vom 05.04.20224 nochmals auf die Einkommensteuer bezog, im Wege der nachträglichen objektiven Klagehäufung -und damit im Wege der Klageänderung im Sinne des § 67 FGO5- eingeführt. Diese Klageänderung sah das Finanzgericht unter Annahme einer Einwilligung des Finanzamtes gemäß § 67 Abs. 2 FGO als zulässig an. Insoweit ergibt sich ein sachlicher Grund für die vorgenommene Trennung -der es anders als bei Fehlen der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FGO bedurfte6- bereits aus dem Umstand, dass die sachliche Zuständigkeit für diese Streitsachen nach dem maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan einem anderen Bundesfinanzhof des Finanzgerichtes zugewiesen war und nur durch eine Abgabe an diesen Bundesfinanzhof dem Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes -GG-) genügt werden konnte. Dies schließt zugleich von vornherein aus, dass aus den von dem Kläger geltend gemachten „acht oder neun Aufspaltungen des Rechtsstreits“ eine greifbare Gesetzwidrigkeit der vom Finanzgericht im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Abtrennung folgt.
Auch aus dem Vorbringen des Klägers, das Finanzgericht habe nicht über seinen Hilfsantrag entschieden, ergibt sich kein Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Zwar stellt die Unterschreitung des Klagebegehrens, an das das Finanzgericht nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO gebunden ist, einen auch ohne ausdrückliche Rüge beachtlichen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils7. Da jedoch durch die vorgenommene Abtrennung auch die hilfsweise begehrte Feststellung nicht mehr Gegenstand des vor dem 11. Senat des Finanzgerichtes geführten Verfahrens war, war hierüber in einem anderen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden8.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24. März 2025 – V B 57/23
- vgl. BFH, Beschluss vom 13.08.2009 – X B 111/09, BFH/NV 2009, 1825, unter II.[↩]
- BFH, Beschluss vom 23.03.2021 – XI B 69/20, BFH/NV 2021, 1108, Rz 24[↩]
- Nds. FG – 11 K 181/21[↩]
- BFH, Beschluss vom 05.04.2022 – VIII B 142/20, n.v.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 05.06.1991 – II R 83/88, BFH/NV 1992, 267, unter II. 2.[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 26.08.2009 – IV B 95/09, BFH/NV 2010, 47, unter II. 3.[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 18.08.2005 – II R 68/03, BFH/NV 2006, 360, unter II. 1.[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 22.03.1993 – XI R 23, 24/92, BFHE 170, 308, BStBl II 1993, 514[↩]
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