Der Verzicht auf eine Beweiserhebung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt, insbesondere zu einer von einem Beteiligten behaupteten Tatsache, unter dem Gesichtspunkt der Wahrunterstellung ist gerechtfertigt, wenn das Gericht zugunsten des Beteiligten den von diesem behaupteten Sachverhalt ohne jede inhaltliche Einschränkung als richtig annimmt, die behauptete Tatsache also in ihrem mit dem Parteivorbringen gemeinten Sinn so behandelt, als wäre sie nachgewiesen.
Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FGO) zu erheben. Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn das Finanzgericht einen entscheidungserheblichen Beweisantrag übergeht1. Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann. Auch ist das Finanzgericht nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen2. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist auf den materiellen Rechtsstandpunkt des Finanzgerichtes abzustellen3.
Der Verzicht auf eine Beweiserhebung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt, insbesondere zu einer von einem Beteiligten behaupteten Tatsache, unter dem Gesichtspunkt der Wahrunterstellung ist gerechtfertigt, wenn das Gericht zugunsten des Beteiligten den von diesem behaupteten Sachverhalt ohne jede inhaltliche Einschränkung als richtig annimmt, die behauptete Tatsache also in ihrem mit dem Parteivorbringen gemeinten Sinn so behandelt, als wäre sie nachgewiesen. Das Gericht ist daher gehalten, die Beweisbehauptung ohne jede Einengung, dem Beteiligten nachteilige Umdeutungen oder sonstige Änderungen als wahr zu behandeln. Es darf insbesondere nicht von einem anderen als dem unter Beweis gestellten Sachverhalt ausgehen oder einen Sachverhalt zugrunde legen, durch den das Beweisvorbringen in seiner Bedeutung abgeschwächt oder irrelevant wird4.
Gemessen daran hat das Finanzgericht nicht deshalb gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen, weil es dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachkam, wonach die von dem Kläger benannte Zeugin dazu hätte vernommen werden sollen, dass die Einspruchsschrift zunächst mit anderen Kanzleiangelegenheiten auf einer Kassette diktiert worden sei und dass die Zeugin gefragt habe, ob das Schreiben im Postausgangsbuch eingetragen werden solle, was der Kläger verneint habe. Vielmehr hat es diese unter Beweis gestellten Tatsachen zum Ablauf der Erstellung der Einspruchsschrift als wahr unterstellt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Finanzgericht einen anderen als den unter Beweis gestellten Sachverhalt als wahr unterstellt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, durch den das Beweisvorbringen in seiner Bedeutung abgeschwächt oder irrelevant wurde. Vielmehr hat das Finanzgericht seine Entscheidung auf seine fehlende Überzeugung von dem Einwurf des Einspruchsschreibens -dessen Erstellung es nicht in Zweifel gezogen hat- in den Hausbriefkasten des Finanzamtes gestützt. Soweit es aus der als wahr unterstellten Tatsache einen anderen Schluss gezogen hat, als der Kläger geltend macht, begründet dies keinen Verfahrensfehler. Vielmehr richtet sich das Vorbringen des Klägers insoweit allein gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Finanzgericht, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist und der Prüfung des Bundesfinanzhofs im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen ist5. Zudem lässt der Kläger außer Betracht, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine eidesstattliche Versicherung des Bevollmächtigten, wie sie auch vorliegend abgegeben wurde, für die Glaubhaftmachung nicht genügt, wenn der Bevollmächtigte -wie hier- vorträgt, das fristwahrende Schriftstück selbst eingeworfen zu haben6.
Schließlich musste das Finanzgericht dem Antrag des Klägers auf Vernehmung der Zeugin „zu dem Ablauf der Einspruchsschrift“ nicht nachgehen. Dieser Antrag zielte bereits mangels näherer Angaben zu dem in Bezug genommenen „Ablauf“ ausschließlich darauf ab, diejenigen Tatsachen zu ermitteln, welche den Kläger nach seiner Vorstellung erst in die Lage versetzt hätten, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 355 Abs. 1 der Abgabenordnung -die fristgemäße Einlegung des Einspruchs- darzutun. Dies wird durch die Beschwerdebegründung bestätigt, wonach bei einer Anwesenheit der Zeugin die -in dem im finanzgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag nicht in Bezug genommenen- „letztlich im Ergebnis unwesentlichen Punkte“, wann genau die letzte Änderung an der Einspruchsschrift vorgenommen worden ist und ob die Einspruchsschrift dem Kläger mit einer leeren Umschlagshülle oder in einem verschlossenen Umschlag übergeben wurde, hätten geklärt werden können.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24. März 2025 – V B 57/23
- BFH, Beschluss vom 12.02.2018 – X B 64/17, BFH/NV 2018, 538, Rz 11[↩]
- BFH, Beschluss vom 27.06.2002 – VII B 268/01, BFH/NV 2002, 1595, unter II. 1.[↩]
- ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 16.03.2022 – VIII R 24/19, BFHE 276, 127, BStBl II 2022, 450, Rz 25[↩]
- BFH, Urteil vom 16.03.2022 – VIII R 24/19, BFHE 276, 127, BStBl II 2022, 450, Rz 27[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 09.09.2013 – III B 26/13, BFH/NV 2014, 46, Rz 21; vom 31.01.2019 – VIII B 41/18, BFH/NV 2019, 702, Rz 19[↩]
- BFH, Beschluss vom 04.05.2021 – VIII B 121/20, BFH/NV 2021, 1329, Rz 5[↩]
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- Bundesfinanzhof: Andreas Focke










