Auch der vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verwaltungsprozess kennt die Möglichkeit, einen Beweisantrag durch „Wahrunterstellung“ abzulehnen. Diese Verfahrensweise setzt voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 a.E. StPO), was regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Behauptungen in Frage kommt. Das Gericht darf
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