Der vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verwaltungsprozess kennt die Möglichkeit, einen Beweisantrag durch „Wahrunterstellung“ abzulehnen.
Die Verfahrensweise der „Wahrunterstellung“ setzt jedoch voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO). Dementsprechend kommt die „Wahrunterstellung“ nur für nicht entscheidungserhebliche Tatsachen in Frage.
Das Gericht darf sich im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu der als wahr unterstellten Annahme setzen und muss sie „ohne jede inhaltliche Einschränkung“ in ihrem mit dem Beteiligtenvorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wäre sie nachgewiesen1. Die Wahrunterstellung einer unter Beweis gestellten Tatsache verpflichtet das Tatsachengericht, diese Tatsache der Sachverhalts- und Beweiswürdigung zugrunde zu legen2.
Dabei entfaltet eine Wahrunterstellung jedoch keine Bindungswirkung für die rechtliche Würdigung des betreffenden Lebenssachverhalts. Sie verbietet nicht, aus diesem Sachverhalt unter Beachtung des Überzeugungsgrundsatzes bestimmte rechtliche Schlüsse zu ziehen, solange die als wahr unterstellten Tatsachen zugrunde gelegt werden3.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. April 2024 – 2 B 26.23
- BVerwG, Urteil vom 24.03.1987 – 9 C 47.85, BVerwGE 77, 150 <155> Beschlüsse vom 20.09.1993 – 4 B 125.93 7; und vom 03.12.2012 – 2 B 32.12 12[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.09.2018 – 6 B 134.18, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 114 Rn. 8[↩]
- vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.09.2014 – 8 B 15.14 – ZOV 2014, 268 <268 f.> vom 10.09.2018 – 6 B 134.18, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 114 Rn. 8; und vom 28.01.2020 – 2 B 15.19, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 87 Rn. 21[↩]
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