Der vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verwaltungsprozess kennt die Möglichkeit, einen Beweisantrag durch „Wahrunterstellung“ abzulehnen.
Die Verfahrensweise der „Wahrunterstellung“ setzt jedoch voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr.
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