Die Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts – und das nicht eingeholte Sachverständigengutachten zum ausländischen Recht

Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Es muss zur Herbeiführung der Spruchreife alles aufklären, was aus seiner Sicht entscheidungserheblich ist und hierfür alle verfügbaren Beweismittel ausnutzen.

Die Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts – und das nicht eingeholte Sachverständigengutachten zum ausländischen Recht

Ein Verfahrensmangel kann jedoch nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten konnten und verzichtet haben (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO). Zu den verzichtbaren Mängeln gehört auch eine unterlassene Beweiserhebung1.

Es ist Aufgabe des Finanzgericht als Tatsacheninstanz, das maßgebende ausländische Recht gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Wie das Finanzgericht das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei lassen sich die Anforderungen an Umfang und Intensität der Ermittlungspflicht des Tatrichters nur in sehr eingeschränktem Maße generell-abstrakt bestimmen. An die Ermittlungspflicht werden umso höhere Anforderungen zu stellen sein, je komplexer oder je fremder das anzuwendende Recht im Vergleich zum eigenen ist. Aufgrund einer entsprechenden Verfahrensrüge ist zu prüfen, ob das Finanzgericht die Ermittlungen frei von Verfahrensmängeln durchgeführt hat, insbesondere das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und die Erkenntnisquellen genutzt hat2.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall bedeutete dies: Das Finanzgericht hat sich in seinen Entscheidungen mit dem im Jahr 2000 umgestalteten Schweizer Familienrecht auseinandergesetzt und den entsprechenden Bestimmungen des Schweizer Zivilgesetzbuchs entnommen, dass entgegen der Vorschriften für eine Ehe das sog. Konkubinat von der gegenseitig gewollten Unabhängigkeit geprägt sei und daher keine Beistands- oder Unterhaltspflichten kenne. Diese Ermittlung und Befassung mit dem Schweizer Recht ist ausreichend. Das Schweizer Zivilgesetzbuch, das in deutscher Sprache erhältlich ist, ist insoweit den deutschen zivilrechtlichen Regelungen zu Unterhaltspflichten ähnlich. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es somit nicht.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Juli 2019 – II B 35/18; II B 36/18; II B 37/18

  1. BFH, Beschluss vom 04.12 2013 – X B 120/13, BFH/NV 2014, 546, Rz 2 ff.[]
  2. BFH, Urteil vom 22.03.2018 – X R 5/16, BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651, Rz 22 ff.[]