Der Entlastungsanspruch nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG setzt nicht voraus, dass die Erzeugnisse bereits in dem Zeitpunkt nachweislich versteuert sind, in dem sie in das Steuerlager aufgenommen werden. Bei einem unversteuerten Bezug von Erzeugnissen entsteht der Entlastungsanspruch nach §
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