Ein unbezahlter Sonderurlaub ist bei der Berechnung der Arbeitstage, für die die Arbeitnehmerin im Wege der Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freizustellen ist, zu berücksichtigen.
Nach Ablauf der Wartezeit (§ 4 BUrlG) entsteht der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub am 1.01.eines
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