Eine erkennungsdienstliche Behandlung (hier: durch die Anordnung der Abnahme eines Zehnfinger- und Handflächenabdrucks sowie die Anfertigung eines Fünfseiten- und Ganzkörperbildes) kann den Betroffenen in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.
Artikel lesen
