Werden für einen Drittstaat bestimmte Markenwaren ohne Zustimmung des Markeninhabers in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und dort vertrieben, kann sich der Händler nicht auf Erschöpfung der Markenrechte berufen. Ist eine Entfernung der geschützten Kennzeichen praktisch nicht möglich, kann der Markeninhaber
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