Sportlehrer an staatlichen Schulen trift eine Amtspflicht zur Ersten Hilfe bei im Sportunterricht eingetretenen Notfällen, bei deren grob fahrlässigen Verletzung Amtshaftungsansprüche gegen das jeweilige Land bestehen können. Der Bundesgerichtshof hatte aktuell über Amtshaftungsansprüche eines (ehemaligen) Schülers wegen behauptet unzureichender Erste-Hilfe-Maßnahmen durch das Lehrpersonal des Landes Hessen anlässlich eines im Sportunterricht
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