Volle Erwerbsminderung – als auflösende Bedingung für das Arbeitsverhältnis

Eine in einem Tarifvertrag geregelte auflösende Bedingung, wonach das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller Erwerbsminderung endet, bewirkt keine Benachteiligung wegen einer Behinderung des Arbeitnehmers. Die durch § 33 Abs. 2 TVöD angeordnete Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer

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Die volle Erwerbsminderung – als auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitsvertrag kann eine auflösende Bestimmung vorsehen, wonach das Arbeitsverhältnis endet, nachdem der zuständige Rentenversicherungsträger dem Arbeitnehmer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer bewilligt hat. Dies kann auch durch eine vertragliche Inbezugnahme von § 33 Abs. 2 TVöD erfolgen. InhaltsübersichtAuflösende Bedingung und SchriftformerfordernisErwerbsminderung als SachgrundDie sozialrechtliche Dispositionsbefugnis des ArbeitnehmersDiskriminierungsverbotAngemessenheit

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