Ein Europäisches Nachlasszeugnis kann auch im Beschwerdeverfahren nicht erteilt werden, sofern hiergegen von einem anderem Beteiligten Einwände erhoben werden.
In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall war der Erblasser iranischer und deutscher Staatsbürger und verfügte über erhebliches Vermögen
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