Eine festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 86 % kann grundsätzlich als äußerst gewichtiges Indiz für die Abgrenzung der Schuldform angesehen werden. Je höher sich nämlich die Abweichung der gefahrenen von der zulässigen Geschwindigkeit darstellt, um so mehr drängt sich
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