Überholen darf nur, wer eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vollständig ausschließen kann. Das gilt auch beim Überholen einer Kolonne, etwa hinter einem Traktor. Wenn’s beim Kolonnenspringen zum Unfall kommt, zahlen in der Regel beide Unfallbeteiligte.
In einem Fall, den das Landgericht
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