Mit dem Tod des Stammberechtigten „erlischt“ im Sinne von § 73a Satz 2 und 3 AsylG dessen Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Klägerin, einer im
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