Ein gegen einfache Streitgenossen ergangenes Feststellungsurteil entfaltet im Verhältnis unter diesen keine Rechtskraftwirkung. Die titulierte Feststellung entfaltet ihre Rechtskraftwirkung nämlich allein im Verhältnis zwischen den einander gegenüberstehenden Parteien des Rechtsstreits, hier also zwischen der Klägerin einerseits und den beiden Beklagten andererseits. Als einfache Streitgenossen sind die Beklagten hieran im Verhältnis
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