Die Arbeitgeberin ist nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat vor der Einstellung eines Arbeitnehmers in der Filiale Flensburg (auch) diejenigen erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen, die von Personen eingereicht wurden, die sich im Onlineportal auf eine ausgeschriebene Stelle für diese Filiale beworben (und ihre Bewerbung nicht wieder zurückgezogen) haben
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