Der Gesamtpreis gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF (§ 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV nF) enthält nicht den Pfandbetrag, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten hat.
Durch eine Werbung,
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Der Gesamtpreis gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF (§ 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV nF) enthält nicht den Pfandbetrag, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten hat.
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Bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern ist der Pfandbetrag gesondert anzugeben.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Verein geklagt, der im Interesse seiner Mitglieder die Einhaltung des Wettbewerbsrechts überwacht. Die beklagte Einzelhändlerin vertreibt Lebensmittel. In einem
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Es besteht keine Verpflichtung, bei der Bewerbung von Getränken einen Gesamtpreis einschließlich des Pfandes anzugeben.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln in den hier vorliegenden Fällen zwei Klagen eines Wettbewerbsverbandes abgewiesen, der zwei große Handelsketten dazu verpflichten wollte, Getränke
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