Hat ein Flugblatt keine Aufforderung zu einer hinreichend bestimmten Straftat zum Inhalt, darf die Verteilung auf einer geplanten Kundgebung nicht untersagt werden. Wird jede Art eines Aufrufs zu einer Vollblockade untersagt, ist diese Maßnahme in Bezug auf die Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig.
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