Der Bau zweier Kindertagesstätten

Im allgemeinen Wohngebiet sind Kindertagesstätten nach der Baunutzungsverordnung als Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Die Nutzung von zwei mit ihren Außenspielflächen aneinanderstoßenden Kindertagesstätten ist bei hinreichender Größe und Dichte der Wohnbebauung des Plangebiets nicht gebietsunverträglich. Der Lärm spielender Kinder stellt

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