Der Zustand eines Radweges mit einer 5 cm hohe Betonabbruchkante in einem Winkel von 45° stellt bei Dunkelheit eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall Verkehrssicherungspflichtverletzung bejaht und einem verletzten Rahrradfahrer
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